Rz. 4
Verkehrsüberwachung durch die Polizei vom 17.3.2020 zuletzt geändert durch Erlass vom 5.8.2021
1. Begriff, Ziele, Inhalte
Die Verkehrsüberwachung erfolgt durch das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg und unterstützend durch den Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle, nachfolgend als "Polizei" bezeichnet.
Verkehrsüberwachung ist zielgerichtete polizeiliche Präsenz im öffentlichen Verkehrsraum.
Sie umfasst, die
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Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften, |
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Überprüfung des Zustandes von Straßenfahrzeugen und |
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Beobachtung des Verkehrsraumes |
um
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beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltensänderungen zu bewirken, |
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verkehrsuntüchtige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten, |
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die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzulässig beeinträchtigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern und |
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Gefahrenquellen/sonstige Mängel im Verkehrsraum zu erkennen bzw. zu beseitigen. |
Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrsüberwachung einen wichtigen Beitrag zur
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Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen, |
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insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen, |
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Verbesserung der Verkehrsabläufe durch Minimierung von Störungen, |
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Verfolgung von Verkehrsverstößen, |
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Optimierung des Verkehrsraumes und |
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Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeinträchtigungen. |
Verkehrsüberwachung dient – unter Berücksichtigung von Belangen der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeiner Gefahrenabwehr – sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven (Verkehrs-) Sicherheit.
Repression und Prävention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere solcher Verstöße, die häufig Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind, trägt zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften – auch unter generalpräventiven Aspekten – und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.
2. Aufgabenwahrnehmung
Das subjektive Entdeckungsrisiko, die Wahrscheinlichkeit der Sanktionierung einer Regelverletzung sowie die Sanktionshöhe haben entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Fahrzeugführern im Straßenverkehr. Aus diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich ableiten, dass jeder unter den Augen der Polizei begangene und nicht entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung, des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und anderer einschlägiger Vorschriften geahndete Verkehrsverstoß
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dem grundgesetzlich verankerten Schutzauftrag des Staates entgegensteht, |
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die Glaubwürdigkeit der Argumentation der Polizeibediensteten bei Verkehrskontrollen in Frage stellt, |
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die "Grauzone" der "geduldeten" Regelverstöße zunehmend wachsen lässt und somit |
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negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. |
Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten und trägt zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrsüberwachung – soweit für die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll – vornehmlich uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.
Verkehrsüberwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch den Wach- und Wechseldienst, die Revierpolizei und die Verkehrspolizei. Unter Berücksichtigung des integrativen Ansatzes1 sind Belange der Kriminalitätsbekämpfung bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Soweit zweckmäßig, sind Kräfte der Kriminalpolizei einzubeziehen. Möglichkeiten des Einsatzes von Kräften der Direktion Besondere Dienste, auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung, sind durch das Polizeipräsidium zu nutzen. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die "Leitlinien zur Intensivierung einer wirkungsorientierten Verkehrsüberwachung durch die Polizei" sowie das Leitpapier "Konzeptionelle Verkehrssicherheitsarbeit – Ausgewählte Aspekte wirkungsorientierter Verkehrsunfallbekämpfung!" in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Neben der Polizei haben auch andere Träger von Verkehrsüberwachungsaufgaben Kontrollbefugnisse im Bereich des Straßenverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.
Insbesondere mit den Ordnungsbehörden, soweit sie Verkehrsüberwachungsaufgaben wahrnehmen, den Straßenverkehrsbehörden, dem Bundesamt für Güterverkehr, den Dienststellen des Landesamtes für Arbeitsschutz, den Abfallwirtschaftsbehörden sowie mit Bundespolizei und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.
4. Planung der Verkehrsüberwachung
Verkehrsüberwachung soll flächendeckend wirken und Aspekte der Kriminalitätsbekämpfung sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr einbeziehen.
Überwachungsschwerpunkte sind – unter Berücksichtigung jeweils aktueller Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage – insbesondere zu bilden:
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an Brennpunkten des Unfallgeschehens |
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in besonders schutzwürdigen Bereichen. |
In Betracht kommen:
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örtliche Schwerpunkte |
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zeitliche Schwerpunkte |
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delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte |
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verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte |
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Regelmäßig ... |