Rz. 9
1. Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
Gem. RdErl. d. MI u. d. MW vom 25.11.1994 (Nds. MBl. S. 1555) – 21.2–01461/6 – (geändert durch Nds. MBl. 2010, 1016)
1. Allgemeines
Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.10.1994 (BGBl I S. 3127), auch die Straßenverkehrsbehörden für die Verkehrsüberwachung zuständig.
Die Straßenverkehrsbehörden führen neben der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen durch.
Die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 StVO ist der Polizei vorbehalten.
Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ist ausgeschlossen.
2. Ziel
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
3. Durchführung
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind.
Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen.
3.1 Ort
Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist davon ausgenommen.
3.2 Mittel
Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Anlage) sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen erfolgt durch mobile und stationäre technische Überwachungssysteme. Die Überwachung gemäß Satz 1 ist auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 333.1) nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraums oder mit Geräten, die am äußersten rechten Rand zu installieren sind, möglich. Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen (Zeichen 330.1) ist nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraums möglich; ein Betreten der Fahrbahn durch das Messpersonal ist ausgeschlossen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 werden nicht erteilt. Die Verkehrsüberwachungssysteme müssen gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes zugelassen sein.
3.3 Personal
Das Messpersonal der Straßenverkehrsbehörden für den Umgang mit mobil-stationären Messgeräten muss qualifiziert sein, mit dem eingesetzten Messgerät beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.
Qualifikationsmerkmale sind insbesondere:
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Kenntnis der mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften (Gesetze, Erlasse, Rechtsprechung), |
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Kenntnis der technischen Abläufe bei der Verkehrsüberwachung mit Messgeräten, |
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Befähigung zur Prüfung, ob das Gerät technisch einwandfrei arbeitet und gültig geeicht ist, |
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Sicherheit bei der Einrichtung der Messstelle und der Bedienung der Messgeräte, |
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Kenntnis der Einsatzgrenzen und Fehlerquellen der Messgeräte, |
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Befähigung zur Führung des Messprotokolls sowie zur Registrierung und Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen, |
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ggf. Befähigung, die Auswertung (Prüfung auf Beweiseignung) der Messfilme vorzunehmen. |
Außer der Geräteeinweisung durch den Hersteller können die weiteren Qualifikationsmerkmale z.B. bei den Kommunalen Studieninstituten erworben werden.
Für den ausschließlichen Umgang mit festinstallierten stationären Geräten kann sich die Ausbildung des Messpersonals auf die Vermittlung sicherer Kenntnisse über die vom Hersteller vorgegebenen und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genehmigten Auswertebestimmungen beschränken.
Der Qualifizierungsnachweis (Zeitpunkt, Dauer, Art und Inhalt der Ausbildung) ist aktenkundig zu machen.
4. Öffentlichkeitsarbeit
Die präventive Wirkung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kann durch umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit entscheidend verbessert werden. Soweit es zweckmäßig erscheint, können bevorstehende Maßnahmen angekündigt werden. Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass nicht nur Ergebnis, sondern auch die Gründe für die Erforderlichkeit der Verkehrsüberwachung herausgestellt werden.
5. Koordination zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei
Die Polizei verfügt über die zur Beurteilung der Verkehrssicherheitslage erforderlichen Informationen. Vor Durchführung jeder Verkehrsüberwachungsmaßnahme muss auf der Grundlage der Erkenn...