Rz. 7
Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden
Erl. d. Ministerium des Innern und für Sport v. 5. 2. 2015
(StAnz. S. 182)
1. Ziele der Verkehrsüberwachung:
Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Polizeibehörden und allgemeine Ordnungsbehörden wahrgenommen wird. Sie ist vorrangig darauf ausgerichtet, Verkehrsunfälle, insbesondere mit schweren Folgen, zu verhüten und sonstigen Verkehrsgefahren entgegen zu wirken. Darüber hinaus dient sie auch dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen insbesondere durch Lärm und Abgase sowie der Leichtigkeit des Verkehrs.
Im Interesse einer effizienten Verkehrssicherheitsarbeit sind Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen.
2. Zuständigkeiten:
Nach § 1 HSOG obliegt es den Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung stellt die Verkehrsüberwachung eine der Aufgaben dar und dient der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Polizeibehörden haben nach § 53 OWiG Ordnungswidrigkeiten zu erforschen.
Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden ist § 3 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12.11.2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.9.2012 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Nr. 5 HSOG-DVO in der jeweils geltenden Fassung, die auch die Verwendung technischer Mittel zur Verkehrsüberwachung regelt. Zur Verkehrsüberwachung sollten nur Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte eingesetzt werden.
Der Aufgabenumfang ist in einer Bestellungsverfügung nach der VVHSOG zu § 99 in der jeweils geltenden Fassung näher zu bezeichnen.
Auf die Möglichkeit der Einrichtung gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirke nach § 85 Abs. 2 HSOG sowie der Zusammenarbeit nach § 100 Abs. 3 HSOG wird hingewiesen.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind nach Maßgabe der §§ 163b, 163c StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG befugt, die zur Feststellung der Identität von Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach §§ 56, 57 OWiG dürfen sie darüber hinaus Verwarnungsgelder erheben.
Zum Anhalten sind nur Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte in Uniform einzusetzen.
3. Ermittlungen durch Polizeibehörden und örtliche Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:
3.1 Absehen von Folgeermittlungen:
Wurden beim Einsatz von Verkehrsüberwachungsgeräten Lichtbilder oder Videoaufnahmen angefertigt und sind diese zur Identifizierung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nicht geeignet, sollte grundsätzlich von unverhältnismäßig zeitaufwändigen Ermittlungen abgesehen werden. Von weiteren Ermittlungen ist auch abzusehen, wenn ersichtlich wird, dass ein ausreichender Tatbeweis nicht möglich ist oder die Ermittlung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers mit einem zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wäre.
3.2 Anhörung; Verfahren nach erfolgloser Anhörung:
Die Verfolgungsbehörde führt zunächst eine Anhörung der betroffenen Person nach § 55 OWiG durch. Die betroffene Person ist in diesem Zusammenhang auf mögliche Folgemaßnahmen, insbesondere die Möglichkeit des Bildvergleichs, hinzuweisen.
Äußert sich die betroffene Person nicht innerhalb der Anhörungsfrist oder führte die Anhörung nicht zum Abschluss der Ermittlungen, hat die Verfolgungsbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit alle büromäßig durchzuführenden Ermittlungen zu tätigen. Dazu zählt insbesondere der Abgleich mit dem Datenbestand des Einwohnermelderegisters. Muss geprüft werden, ob die auf dem Lichtbild als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer abgebildete Person diejenige ist, der die Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird (betroffene Person), richtet die Verfolgungsbehörde ein Ersuchen an die für die Halteranschrift zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Personalausweis- und Passbehörde), das aktuellste Lichtbild aus dem Personalausweis- oder Passregister zu übermitteln und insoweit Einsicht in das Register zu gewähren. § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Personalausweisgesetzes und § 22 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Passgesetzes sind zu beachten.
3.3 Ermittlungsersuchen:
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind – neben den Polizeibehörden – Behörden des Polizeidienstes im Sinne des § 161 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die örtlichen Ordnungsbehörden führen Ermittlungsersuchen grundsätzlich mit eigenen Mitteln und Kräften durch. Dies betrifft auch Ersuchen außerhessischer Behörden, soweit es sich nicht um Ersuchen der Vollzugspolizei handelt. Örtliche Ordnungsbehörden richten Ermittlungsersuchen, die Ermittlungen innerhalb Hessens betreffen, an die für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige örtliche Ordnungsbehörde. Ermittlungstätigkeiten, die von den örtlichen Ordnungsbehörden unte...