Rz. 548

Arbeitspapiere sind: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer, des Geburtsdatums und ob es sich um die Haupt- oder Nebentätigkeit handelt – der Arbeitgeber kann mit diesen Angaben alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten abrufen; Sozialversicherungsausweis bzw. Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit zugeteilter Sozialversicherungsnummer; Kindergeldbescheinigung (nur bei Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten); Urlaubsbescheinigung (Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr beim früheren Arbeitgeber gewährten und abgegoltenen Urlaub); Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen; Mitteilung darüber, in welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist; Elternnachweis, sofern auf der Lohnsteuerkarte keine Kinderfreibeträge eingetragen sind; vom früheren Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 312 SGB III auszustellende Arbeitsbescheinigung.

 

Rz. 549

Arbeitspapiere bleiben auch nach Aushändigung an den Arbeitgeber Eigentum des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere ordnungsgemäß zu verwahren bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgfältig und richtig zu erstellen und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist grundsätzlich mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Erfüllungsort für die Herausgabeverpflichtung ist der Ort der Arbeitsstätte. Zurückbehaltungsrechte des Arbeitgebers sind ausgeschlossen. Zuständig für den Herausgabeanspruch gegen den Arbeitgeber sind die Arbeitsgerichte.[892]

Die Ausgleichsquittung enthält regelmäßig eine Empfangsbestätigung und eine Ausgleichsklausel. Die Ausgleichsklausel ist unwirksam, wenn mit ihr unabdingbare gesetzliche, tarifliche oder auf Betriebsvereinbarung beruhende Ansprüche erlassen werden. Die Ausgleichsklausel kann nach allgemeinen Regeln angefochten werden.

[892] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Arbeitspapiere Rn 15 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?