Rz. 652
Der Entgeltanspruch für den Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung ergibt sich aus § 615 BGB i.V.m. §§ 393 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, obwohl der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit war und das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Soweit Ansprüche auf zukünftige Leistungen des Arbeitgebers geltend gemacht werden, ist eine derartige Klage zulässig, wenn die bisherige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber befürchten lässt, dass dieser ohne Titulierung die berechtigten Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllen wird. Die Bruttovergütung ist der Regelfall im Arbeitsrecht. Zahlt der Arbeitgeber die Vergütung nicht, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bruttovergütung einklagen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Bruttoentgelts stellt in vollem Umfang eine Geldschuld des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten dar. Das Bruttoentgelt als vereinbarte Zahlung einer bestimmten Summe Geldes unterliegt zwar regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die Vergütungspflicht beinhaltet indes nicht nur den Nettobetrag, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bzw. bei einem Vorstandsdienstvertrag an das Vorstandsmitglied bestehen. Dementsprechend kann die Zahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Der Abzug und die Abführung von Vergütungsbestandteilen betreffen nur die Frage, wie die Beklagte als Dienstberechtigte ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger als Dienstverpflichtetem erfüllt. Die Beklagte nimmt insoweit die Aufgabe der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass die entsprechenden Teile der Vergütung in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Art und Weise verwendet werden. Materiell handelt es sich um eine Leistung an den Dienstverpflichteten, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts sowie des Rechts der Sozialversicherung vom Dienstberechtigten unmittelbar an das Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger erbracht wird. Hat der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten, muss der entsprechende Betrag in Abzug gebracht werden.
Rz. 653
Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB i.V.m. § 247 BGB zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese zu entrichten. Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung besteht nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen.
Rz. 654
Ein Arbeitnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers nicht die Verzugsschadenpauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verlangen. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB aus.