Rz. 672

Die meisten Arbeitsgerichtsprozesse enden mit einem Vergleich. Auf Antrag erteilt das Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, aus dem nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckt werden kann. Endet der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit in einem Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an.

 

Rz. 673

Nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit.[1099] Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts.[1100] Der nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1, S. 2 ZPO zustande gekommene gerichtliche Vergleich ist kein gerichtlicher Vergleich i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG.[1101] Die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts an einem Vergleich gem. § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO ist nicht erfüllt und genügt somit nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG, wenn der Beitrag des Gerichts sich lediglich auf die Feststellung des Zustandekommens und den Inhalt des Vergleichs beschränkt.[1102]

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