a) Berufung
Rz. 681
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung sind in § 64 ArbGG geregelt.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt nach § 66 ArbGG einen Monat. Sie ist eine Notfrist. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung. Die Berufungsbegründung muss entweder in der Berufungsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz enthalten sein. Die Frist für die Begründung der Berufung beträgt zwei Monate. Wird die mit zutreffenden Aktenzeichen des LAG, aber an das ArbG adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluss per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das ArbG und das LAG übermittelt, geht sie beim ArbG ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das LAG weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Berufungsbegründungsfrist kann vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
Rz. 682
Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlt es, wenn am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort "Rechtsanwalt" wiedergegeben ist.
Rz. 683
Der notwendige Mindestinhalt der Berufungsschrift ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 2 ZPO. Danach ist das Urteil, gegen das sich die Berufung richtet, genau zu bezeichnen und die Erklärung abzugeben, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. In der Berufungsschrift ist weiter anzugeben, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird und gegen wen es sich richtet. Der Berufungsschrift soll nach § 519 Abs. 3 ZPO eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Darüber hinaus soll das Zustelldatum mitgeteilt werden. Die Berufungsanträge müssen in der Berufungsschrift nur enthalten sein, wenn mit ihr zugleich schon die Berufungsbegründung verbunden wird. Die Berufung kann schon bei ihrer Einlegung begründet werden.
Rz. 684
Die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung richten sich danach, ob die Berufung sich gegen ein "Urteil ohne Gründe" richtet, ausschließlich wegen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel oder in Auseinandersetzungen mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Die Berufungsbegründung muss substantiiert sein. Für die erforderliche Auseinandersetzung einer Berufungsbegründung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.
Rz. 685
Gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Durch diese Bestimmung soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Lassen sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter haben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden können. Der Berufungskläger kann das Rechtsmittel sogar nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken.
Rz. 686
Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende und bis zur Entscheidung über das Rechtsmitte...