Rz. 83

Bei Abfassung und Ausfertigung des Arbeitsvertrages sollten folgende Unterlagen vorliegen und Prüfungen vorgenommen werden:

Arbeitspapiere
Erstbelehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (nur bei einer Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie). Die Erstbelehrung ersetzt das früher notwendige Gesundheitszeugnis. Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in den genannten Bereichen nicht älter als drei Monate sein. Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Arbeitsgenehmigung (nur bei ausländischen Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten)
Gesundheitsbescheinigung (Erstuntersuchung bzw. Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz)
Nach Vorlage beim Arbeitgeber sind das Arbeitszeugnis/Abschlusszeugnis, der Sozialversicherungsausweis und die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer herauszugeben. Die anderen Arbeitsunterlagen hat der Arbeitgeber sorgfältig aufzubewahren.
Zeugnisse (Arbeitszeugnis bzw. Abschlusszeugnis)
Einstellungsfragebogen
Vermerk über das Einstellungsgespräch und die Absprachen zum Vertragsinhalt
Ergebnis der Betriebsratsbeteiligung
Einschlägige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, gesetzliche Regelungsverbote und Unabdingbarkeitsklauseln
AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB[151] (vgl. Rdn 41 ff.)

Rubrum für alle Verträge

Genaue Bezeichnung, Rechtsform und Adresse des Arbeitgebers
Name und Vorname des Vertretungsberechtigten des Arbeitgebers
Vorname, Nachname, Adresse des Beschäftigten

Urlaubsansprüche

Individuelles Anschreiben oder E-Mail; keine Rundmail oder Aushang
Textform reicht aus
Information im 4. Quartal
[151] Die Kontrollschritte im Einzelnen bei Fell, in: Kroiß, Klauselbuch Schuldrecht, § 3 Arbeitsvertragsrecht Rn 6; Checkliste AGB-Kontrolle bei Schrader/Schubert, NZA-RR 2005, 169, 174.

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