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Die in der Arbeitsvertragspraxis üblichen Verschwiegenheitsklauseln bedürfen insbesondere im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB einer sorgfältigen Prüfung, weil wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduzierung nach § 306 BGB die Klausel ganz unwirksam ist, auch soweit sie teilweise einen zulässigen Inhalt hat.

§ 2 Nr. 1 GeschGehG enthält eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen oder die Aufnahme entsprechender Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unter Zustimmung des Arbeitnehmers sind möglich.[118] Eine Verschwiegenheitsklausel sollte die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG enthalten, um klarzustellen, was ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis ist. Verschwiegen zu behandelnde Geschäftsgeheimnisse sind konkret zu bezeichnen.[119] Allumfassende Verschwiegenheitsklauseln, die sich auf sämtliche dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Tatsachen und Vorgänge beziehen, sind unwirksam.[120]

[118] Fuhlrott/Hiéramente, DB 2019, 967 ff.; Holthausen, NZA 2019, 1377 ff.
[119] Küttner-Kania, Personalbuch 2020, Verschwiegenheitspflicht Rn 12.
[120] Holthausen, NZA 2019, 1377 ff.; vgl. zu den Begriffsbestimmungen und Klauselinhalten im Einzelnen: Preis, Der Arbeitsvertrag, II, V 20; zur Vereinbarung sog. "Catch All oder all-in-Klauseln Küttner-Kania, Personalbuch 2020, Verschwiegenheitspflicht Rn 7; LAG Hamm 5.10.1988, DB 1989, 738 (Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB)."

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