An das Arbeitsgericht _____
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
(Rubrum wie Muster Rdn 727)
wegen: Zahlungsanspruch
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir den Erlass folgender einstweiliger Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung –:
1. |
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 2.000 EUR sowie jeweils am 25.5.2021, am 25.6.2021, am 25.7.2021 und am 25.8.2021 weitere 2.000 EUR netto zu zahlen, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zum Aktenzeichen _____ zu zahlen. |
2. |
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
Begründung:
Der Antragsteller ist 45 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Ehefrau des Antragstellers ist nicht berufstätig.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _____ (Anlage AS 1)
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin seit dem 1.5.2005 als kaufmännischer Angestellter mit einem Bruttomonatsverdienst von 7.000 EUR beschäftigt.
Glaubhaftmachung: Verdienstbescheinigung des Antragstellers vom April 2021 (Anlage AS 2)
Mit Urt. v. _____ (Az.: _____) hat das Arbeitsgericht _____ rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung der Antragsgegnerin vom _____ unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.4.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Glaubhaftmachung: Kopie des Urteils des Arbeitsgerichts _____ vom _____ (Anlage AS 3)
Obwohl der Antragsteller seine Arbeitskraft wiederholt angeboten hat
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom _____ (Kopie als Anlage AS 4)
verweigert die Antragsgegnerin – trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen – jegliche Zahlungen. Außerdem ist der Antragsteller am 2.5.2021 um 8.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten erschienen und hat dort seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _____ (Anlage AS 1)
Der Antragsteller sah sich deshalb gezwungen, am _____ Zahlungsklage zu erheben, die beim Arbeitsgericht _____ (Az.: _____) anhängig ist. In diesem Verfahren ist Gütetermin bestimmt auf den _____.
Glaubhaftmachung: Kopie der Schriftsätze und Terminsladung aus dem Verfahren Arbeitsgericht _____, Az.: _____ (Anlagenkonvolut AS 5a bis _____)
Nach mehr als vier Monaten ohne jegliche Gehaltszahlungen und überobligationsmäßigen Anstrengungen des Antragstellers, dessen finanzielle Mittel und Reserven nunmehr erschöpft sind, ist der Erlass der einstweiligen Verfügung in der beantragten Höhe geboten, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, den notwendigsten Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Der Antragsteller hat inzwischen Bankschulden in Höhe von über _____ EUR. Der Antragsteller verfügt auch nicht über Rücklagen.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _____ (Anlage AS 1)
Der Anspruch des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO (analog) sowie den §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 i.V.m. §§ 293 ff. BGB. Die Antragsgegnerin befindet sich seit dem _____ im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung des Antragstellers. Seit dem _____ befindet sich die Antragsgegnerin im Zahlungsverzug.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich aus dem Fehlen eines vorläufig vollstreckbaren Titels. Die in der Hauptsache anhängige Zahlungsklage (Arbeitsgericht _____, Az.: _____) steht der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da es sich bei der Klage in der Hauptsache und der einstweiligen Verfügung um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Das Vorliegen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts _____. Mit Schreiben vom _____ hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin seine Arbeitskraft angeboten. Ein wörtliches Angebot war im vorliegenden Fall nach § 295 BGB ausreichend. Darüber hinaus hat der Kläger am 2.5.2021, 8.00 Uhr ein tatsächliches Angebot i.S.d. § 294 BGB gemacht, indem er bei der Antragsgegnerin erschienen ist, um dort seine Arbeitsleistung tatsächlich anzubieten. Von diesem Angebot hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Hierin liegt eine ablehnende Erklärung der Antragsgegnerin, so dass gem. § 296 S. 1 BGB zur Verzugsbegründung keine weiteren Angebote mehr erforderlich sind.
Der Antragsteller ist willens und in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bis heute hat jedoch die Antragsgegnerin die Arbeitsleistung des Antragstellers nicht in Anspruch genommen. Damit liegen alle Voraussetzungen für den Annahmeverzug der Antragsgegnerin vor.
Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus der akuten wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers, die daraus ent...