Rz. 86

Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten

 

Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten

(Rubrum wie Muster Rdn 84)

Anstellungsvertrag

(Regelungen wie Muster "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes“ (Rdn 85) mit folgenden nach Bedarf zusätzlich/alternativ einzufügenden Klauseln:)"

1. Kündigung – alternativ zu § 3 des Musters Rdn 85:

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte die Regelaltersgrenze für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Für die Kündigung gelten die gesetzlichen (alternativ: tariflichen) Kündigungsfristen.

(3) Beide Parteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen.

(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den/die Beschäftigte(n) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruflich oder unwiderruflich freizustellen. Bei unwiderruflicher Freistellung erfolgt eine Anrechnung der eventuell noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie eventueller Freizeitguthaben.

2. Arbeitszeit – ersetzt § 5 Abs. 3 des Musters Rdn 85:

Der/die Beschäftigte verpflichtet sich grundsätzlich zur Ableistung von Überstunden. Überstunden in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn diese in jedem Einzelfall durch einen weisungsberechtigten Vorgesetzten aus betrieblichen Gründen ausdrücklich angeordnet und abgeleistet worden sind. Eine solche Anweisung kann im Einzelfall oder im Rahmen der betrieblichen Planung (z.B. im Rahmen der Schichtplanung) erfolgen. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit oder Geld. Sofern das Führen eines Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber angewiesen wird oder betrieblich vereinbart ist, sind Überstunden in das Arbeitszeitkonto einzubringen.

3. Vergütung – ergänzt § 6 des Musters Rdn 85:

Der Arbeitgeber gewährt dem/der Beschäftigten vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung.

4. Gratifikation:

(1) Es besteht kein Anspruch auf eine Gratifikation.

(2) Die Zahlung einer Gratifikation bleibt in jedem Jahr der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers vorbehalten. Sie ist eine freiwillige Leistung, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

(3) Die Gratifikation dient stets und ausschließlich dem Anreiz zukünftiger Betriebstreue. Die Zahlung einer Gratifikation setzt eine Vertragsdauer von mindestens sechs Monaten voraus. Der Anspruch auf die Gratifikation besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt gekündigt ist oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betriebsbedingten oder personenbedingten, vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen.

(4) Für den Fall der Zahlung einer Gratifikation ist diese zurückzuzahlen, wenn der/die Beschäftigte aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund aufgrund Aufhebungsvertrag, eigener Kündigung oder arbeitgeberseitiger Kündigung des Arbeitgebers innerhalb von drei Monaten ab dem Ende des Monats, in dem die Gratifikation gezahlt worden ist, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(Alternativ zu 4.(1) bis 4.(4) für Leitende oder außertarifliche Angestellte:)

Der/Die Beschäftigte nimmt am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan der Gesellschaft für Leitende/außertarifliche Angestellte teil. Er/Sie hat einen Rechtsanspruch auf eine solche Teilnahme und die sich hieraus ergebende Leistung. Eine wiederholte Leistungsgewährung führt nicht zur Fortsetzung von nach Höhe und Art gleichartigen Leistungen wie in der Vergangenheit. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für künftige Geschäftsjahre die versprochene Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu unterlassen. Der Arbeitgeber darf von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr nicht absehen, wenn der/die Beschäftigte in diesem Geschäftsjahr seine/ihre Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des/der Beschäftigten war.

5. Gehaltsverpfändung oder Abtretung

Der/Die Beschäftigte darf seine/ihre Vergütungsansprüche aus diesem Arbeitsvertrag an Dritte nur nach vorheriger Mitteilung an den Arbeitgeber verpfänden oder abtreten. Er/Sie ist verpflichtet, eine Rückabtretung unverzüglich anzuzeigen.

6. Entgeltfortzahlung – Alternativen zu § 8 des Musters Rdn 85:

(Alternative 1:)

(1) Der Arbeitgeber leistet Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle, z.B. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt, entstehen für Zeiten der Arbeitsversäumnis jeglicher Art keine Vergütungsans...

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