Rz. 462

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit konstitutiver Wirkung beendet, während der Abwicklungsvertrag eine arbeitgeberseitige Kündigung voraussetzt, deren Bestand und Wirksamkeit zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird neben den Regelungen der Beendigungsfolgen.[784] Eine Kündigungsfolgenvereinbarung dagegen beschränkt sich auf die Begleitregelungen der Rechtsfolgen der Kündigung.

 

Rz. 463

Nach der Rechtsprechung des BAG hält ein formularmäßiger Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ohne kompensatorische Gegenleistung der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht Stand und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.[785] Die Klausel in einem Aufhebungsvertrag "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Urlaub in Natura gewährt und genommen worden ist." benachteiligt eine schwangere Arbeitnehmerin unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der durch sie abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel steht den §§ 24 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG diametral entgegen.[786]

[784] Hümmerich, Abschied vom arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag, NZA 1994, 200 ff.; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, Rn 109, 110; Hümmerich, Einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Rn 2, 4; ders., Arbeitsrecht, § 4 Rn 158 ff.
[786] ArbG Berlin 15.9.2016 – 4 Ca 4394/16.

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