Rz. 731
Nach § 111 S. 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Betriebsänderungen sind die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen; die Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen; der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben; grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Unternehmer den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Dies bedeutet, dass das in §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren, also auch der Versuch eines Interessenausgleichs, noch in einem Stadium abgewickelt werden muss, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Unterrichtung bereits in der Phase der Planung einer wirtschaftlich unternehmerischen Maßnahme beginnt. Nur interne Vorüberlegungen reichen nicht. Vielmehr muss der Unternehmer den prinzipiellen Entschluss zur Vornahme der Betriebsänderung bereits gefasst haben. Dabei bedeutet rechtzeitig, dass der Betriebsrat eine Chance haben muss, auf die unternehmerische Maßnahme einzuwirken. Dies setzt voraus, dass sowohl die Beratung wie auch das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren noch ohne Zeitdruck durchgeführt werden können. Die Unterrichtung des Betriebsrats muss daher zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn die Betriebsleitung den Beschluss zur Betriebsstilllegung gefasst hat, dieser aber einer Beratung durch und mit dem Betriebsrat noch zugänglich ist.
Die Unterrichtung des Betriebsrats muss umfassend und unaufgefordert erfolgen. Gegenstand der Unterrichtung sind die Ursachen und Gründe für die geplante Betriebsänderung, deren Umfang und Auswirkungen sowie die Gründe für ihre Zweckmäßigkeit. Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Informationen in die Lage versetzt werden, die durch die Betriebsänderung eintretenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen voll zu überblicken.