Rz. 643

Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll. Denn nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert.[1070] Im Klageantrag muss im Einzelnen angegeben werden, auf welche formellen oder inhaltlichen Mängel sich der Berichtigungsanspruch richtet. Ferner ist durch ersatzweise Formulierungen anzugeben, in welcher Form das Zeugnis geändert werden soll, ggf. ist das Zeugnis vollständig neu zu formulieren, allerdings nur soweit der Berichtigungsanspruch reicht, nicht um eigene Formulierungen des Arbeitnehmers durchzusetzen.

Zu empfehlen ist bei umfangreicheren Berichtigungsanträgen ein Hauptantrag, der ein vollständig neu gefasstes Zeugnis zum Gegenstand hat, und ein Hilfsantrag, der jeweils nur zu den einzelnen Beanstandungen die Neuformulierungen enthält.

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