Rz. 490

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers unter Wahrung der gesetzlichen/tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist einvernehmlich aus betrieblichen/personenbedingten Gründen/zur Vermeidung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen/personenbedingten Gründen mit Ablauf des Tages X beendet worden ist/enden wird."

Je nach den arbeitsförderungsrechtlichen Erfordernissen sind die Beendigungsgründe konkret auszuführen.

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