Rz. 640
Entspricht das Zeugnis nicht den formellen oder materiellen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer nach herrschender Meinung einen Anspruch auf Berichtigung,[1064] der überwiegend als Erfüllungsanspruch beurteilt wird.[1065]
Besteht der Anspruch, ist der Arbeitgeber zur Neuerteilung des Zeugnisses verpflichtet, eine Korrektur reicht nicht aus.[1066]
Rz. 641
Für Beanstandungen des Zeugnisinhaltes gilt:
▪ | Der Anspruch besteht, wenn das Zeugnis unvollständig oder unrichtig ist und/oder gegen die Zeugnisgrundsätze des BAG verstößt oder von einem Zwischenzeugnis oder zunächst erteilten Endzeugnissen abweicht, dies gilt insbesondere auch für die Führungs- und Leistungsbeurteilung. |
▪ | Der Berichtigungsanspruch besteht aber nur unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes. |
▪ | Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Berichtigung lediglich seine eigenen Formulierungen gebraucht werden, wenn das Zeugnis im Übrigen inhaltlich nicht beanstandet werden kann. |
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