Rz. 640

Entspricht das Zeugnis nicht den formellen oder materiellen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer nach herrschender Meinung einen Anspruch auf Berichtigung,[1064] der überwiegend als Erfüllungsanspruch beurteilt wird.[1065]

Besteht der Anspruch, ist der Arbeitgeber zur Neuerteilung des Zeugnisses verpflichtet, eine Korrektur reicht nicht aus.[1066]

 

Rz. 641

Für Beanstandungen des Zeugnisinhaltes gilt:

Der Anspruch besteht, wenn das Zeugnis unvollständig oder unrichtig ist und/oder gegen die Zeugnisgrundsätze des BAG verstößt oder von einem Zwischenzeugnis oder zunächst erteilten Endzeugnissen abweicht, dies gilt insbesondere auch für die Führungs- und Leistungsbeurteilung.
Der Berichtigungsanspruch besteht aber nur unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Berichtigung lediglich seine eigenen Formulierungen gebraucht werden, wenn das Zeugnis im Übrigen inhaltlich nicht beanstandet werden kann.
[1064] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 Abs. 1 HGB; BAG 24.3.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; BAG 3.3.1993, AP Nr. 20 zu § 630 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 30 ff.; Schaub, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, C. Verfahrensrecht Rn 124 mit Muster; BAG 12.8.2008 – 9 AZR 632/07.
[1065] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 30 ff.
[1066] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 33.

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