Rz. 634
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unterliegt nicht der vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist, weil er unter anderem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird.[1056]
Rz. 635
Das Recht, die Beseitigung einer Abmahnung gerichtlich zu verlangen, kann aber verwirkt werden.[1057] Dafür reicht jedoch ein bloßes Untätigbleiben des Arbeitnehmers nicht aus; der Arbeitnehmer müsste Umstände setzen, die beim Arbeitgeber das Vertrauen begründen, er akzeptiere die Abmahnung.
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