Rz. 634

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unterliegt nicht der vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist, weil er unter anderem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird.[1056]

 

Rz. 635

Das Recht, die Beseitigung einer Abmahnung gerichtlich zu verlangen, kann aber verwirkt werden.[1057] Dafür reicht jedoch ein bloßes Untätigbleiben des Arbeitnehmers nicht aus; der Arbeitnehmer müsste Umstände setzen, die beim Arbeitgeber das Vertrauen begründen, er akzeptiere die Abmahnung.

[1056] BAG 14.12.1994, AP Nr. 15 zu § 611 BGB, Abmahnung, m. Nachw. der vorangegangenen abweichenden Rspr. des BAG.
[1057] BAG 13.3.1987, DB 1987, 1495.

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