Rz. 231
In einer Kfz-Überlassungsvereinbarung sollte stets festgelegt werden, welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung usw.) geschuldet wird und wer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer). Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen auswählen, sollte eine Preisobergrenze für die Anschaffung festgelegt werden. Wird das vertraglich geschuldete Modell nicht mehr gebaut, besteht regelmäßig ein Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug.
Regelungsbedürftig ist, ob und inwieweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat benutzen darf. Ist die Privatnutzung nicht vereinbart, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur auf Dienstfahrten benutzen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Dienstfahrten.
Rz. 232
Wird eine Privatnutzung zugesagt, kann der Arbeitgeber die Vereinbarung nicht einseitig widerrufen. Vielmehr ist eine Änderungskündigung oder eine Änderungsvereinbarung erforderlich. Das Recht zur privaten Nutzung besteht auch während des Erholungsurlaubs, bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen sowie bei Freistellung. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, bei Wegfall der Überlassungsvoraussetzungen das Recht zur privaten Nutzung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu widerrufen, ist zulässig.
Rz. 233
Verwendet der Arbeitgeber in einem Dienstwagenvertrag eine Vorbehaltsbestimmung, die ihn jederzeit und aus jedem Anlass zum Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigt, ist das nach Auffassung des BAG zu weitgehend und genügt nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 i.V.m. § 307 BGB. Da es nach einer solchen Bestimmung keines Sachgrundes bedarf, das Recht zur privaten Nutzung jederzeit zu entziehen, handelt es sich um eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders unzumutbar ist. Auch aus Gründen des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Widerrufsklausel so zu fassen, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen. Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was ggf. auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden. Ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht im Streitfall, in dem die Höhe des Arbeitsentgelts betroffen ist, nicht. Für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob objektiv betrachtet Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sind. Entscheidend ist allein, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht hat. Der unwirksame Änderungsvorbehalt ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitgeber dann zum Widerruf berechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer berechtigten Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist der zur Verfügungstellung eines Firmenwagens nicht mehr bedarf. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel scheidet aus. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Frage, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde oder wenn eine verfassungskonforme, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Auslegung und Anwendung der unwirksamen Vertragsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb gebieten, weil die §§ 307 ff. BGB hinsichtlich der Anforderungen an wirksame Vertragsformulierungen für Altverträge auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen.
Rz. 234
Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB in einem Dienstwagenvertrag, wonach sich der Arbeitgeber vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und sola...