Rz. 710

Muster 4.73: Berufungsbegründung

 

Muster 4.73: Berufungsbegründung

An das Landesarbeitsgericht _____

In dem Rechtsstreit

des _____ (Vorname, Nachname, Adresse)

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigter: _____

gegen

die xy-GmbH _____ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname der Vertretungsberechtigten, Adresse)

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter 1. Instanz: _____

begründen wir namens des Klägers und Berufungsklägers die mit Schriftsatz vom _____ eingelegte Berufung.

Wir beantragen,

(Alternative 1: Der Kläger ist auch Berufungskläger)

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

(oder)

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und festzustellen, dass _____;

(oder)

den Beklagten zu verurteilen, _____;

(oder Alternative 2: Die Beklagte ist Berufungsklägerin)

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und die Klage abzuweisen.

(oder)

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Bonn zurückzuweisen.

Begründung

1. Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage zu Unrecht abgewiesen/der Klage zu Unrecht stattgegeben. Mit der Berufung wird die Klage in vollem Umfange weiter verfolgt/die Abweisung der Klage begehrt.
2. Die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts ist fehlerhaft. Rechtsirrig meint das Arbeitsgericht, dass _____. Es folgt die Auseinandersetzung mit den Einzelnen die angefochtene Entscheidung tragenden Entscheidungsgründen
3. _____ (Verfahrensverstöße, Beweiswürdigung)
4. _____ (neuer Sachvortrag), soweit nicht präkludiert.
5. Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers (der Beklagten), insbesondere in den Schriftsätzen vom _____ einschließlich der dortigen Beweisantritte wird Bezug genommen. Sofern das Landesarbeitsgericht weiteren Sachvortrag für erforderlich hält, erbitten wir einen richterlichen Hinweis nach §§ 129, 278 Abs. 2 ZPO.
6. Vorsorglich bitten wir im Unterliegensfall um die Zulassung der Revision. Die in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung: _____.

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