Rz. 689
Das BAG ist im Revisionsverfahren an den vom LAG festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dass eine begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO).
Es muss deshalb sorgfältig geprüft werden, ob der im Tatbestand des LAG-Urteils festgestellte Sachverhalt zutreffend ist. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zum unstreitigen Tatbestand, die in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffen werden können.
Die vorstehenden Ausführungen für das Revisionsverfahren gelten aufgrund der durch das Zivilprozessreformgesetz geschaffenen Neuregelung für das Berufungsverfahren im Wesentlichen auch für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des erstinstanzlichen Urteils der Arbeitsgerichte. Danach soll bereits die Berufungsinstanz vorrangig der Überprüfung von Rechtsverletzungen dienen (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO). Deshalb kann die Berufung nur darauf gestützt werden, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung oder – gem. § 529 ZPO – die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertige eine andere Entscheidung. Gem. § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht aber grundsätzlich an die erstinstanzlichen Feststellungen, die auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen sind, gebunden, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, die eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gilt § 67 ArbGG.
Es muss deshalb auch zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens sorgfältig geprüft werden, ob der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellte Sachverhalt zutreffend ist und ggf. ein Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO gestellt werden.
Rz. 690
Enthält der Tatbestand des LAG-Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, kann die Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO verlangt werden.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht einzureichen.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten seit der Verkündung des Urteils gestellt werden, auch wenn das Urteil bis zum Fristablauf noch nicht vorliegt und zugestellt ist (§ 320 Abs. 3 ZPO). Kann die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Gründe vor Ablauf der Frist noch nicht vorlagen, kann die Revision auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur gestützt werden, wenn sie entscheidungserheblich ist (§ 563 ZPO).
Die Kosten des Antrags gehören gem. § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus.