Rz. 521

In den gesetzlichen Regelungen wird zwischen dem sog. einfachen Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung und dem sog. qualifizierten Zeugnis, das darüber hinaus eine Leistungs- und Führungsbeurteilung enthält, unterschieden. Die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses erfolgt nur auf Verlangen des Arbeitnehmers.

 

Rz. 522

Nach dem Zeitpunkt der Zeugniserteilung unterscheidet man zwischen dem Endzeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem vorläufigen Zeugnis vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, z.B. nach Kündigung, und dem Zwischenzeugnis während des Arbeitsverhältnisses.

Das Endzeugnis ist der im Gesetz geregelte Standardfall (§ 630 BGB, § 109 GewO). Das vorläufige Zeugnis mit dem Inhalt des Endzeugnisses kann nach der herrschenden Auffassung schon gefordert werden, wenn nach dem Ausspruch einer Kündigung, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder aufgrund der Befristung eines Arbeitsverhältnisses dessen Beendigung feststeht.[836] Als Zeitpunkt für die Entstehung des Zeugnisanspruches wird dabei teilweise der Beginn der regelmäßigen Kündigungsfrist angenommen, auch hypothetisch für den Befristungsfall.[837]

Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses während des Arbeitsverhältnisses resultiert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. § 242 BGB. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse, wie z.B. bei in Aussicht gestellter Kündigung, Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten, Betriebsinhaberwechsel i.S.v. § 613a BGB, Insolvenz, längere Arbeitsunterbrechung, z.B. Erziehungsurlaub oder Wehrdienst, sowie bei Bedarf zur Vorlage bei Behörden, Gerichten usw.[838] Inhalt und Umfang des Zwischenzeugnisses richtet sich jeweils nach dem berechtigten Interesse im Einzelfall.

[836] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 146 Rn 9; MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 17 ff; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 4.
[837] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 146 Rn 9.
[838] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 146 Rn 9; MüKo/Henssler, § 630 BGB Rn 17 ff.; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 11.

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