aa) Antrag
Rz. 643
Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll. Denn nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Im Klageantrag muss im Einzelnen angegeben werden, auf welche formellen oder inhaltlichen Mängel sich der Berichtigungsanspruch richtet. Ferner ist durch ersatzweise Formulierungen anzugeben, in welcher Form das Zeugnis geändert werden soll, ggf. ist das Zeugnis vollständig neu zu formulieren, allerdings nur soweit der Berichtigungsanspruch reicht, nicht um eigene Formulierungen des Arbeitnehmers durchzusetzen.
Zu empfehlen ist bei umfangreicheren Berichtigungsanträgen ein Hauptantrag, der ein vollständig neu gefasstes Zeugnis zum Gegenstand hat, und ein Hilfsantrag, der jeweils nur zu den einzelnen Beanstandungen die Neuformulierungen enthält.
bb) Zeugnisformulierung durch die Arbeitsgerichte
Rz. 644
Die Arbeitsgerichte sind bei Begründung der Klage berechtigt und verpflichtet, die ihnen zutreffend erscheinende Zeugnisformulierung selbst zu wählen und in einem Urteil auszusprechen. Erforderlichenfalls kann das gesamte Zeugnis neu formuliert werden, da das Zeugnis ein einheitliches Ganzes ist und seine Teile nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden dürfen.
cc) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 645
Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die dem Zeugnis und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen.
Für den häufigsten Streitfall der Leistungsbeurteilung hat sich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast durchgesetzt. Für überdurchschnittliche Leistungen ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig, für Leistungen unter dem Durchschnitt der Arbeitgeber. Wenn die Einzelbewertungen eindeutig und zwingend eine bessere Gesamtnote ergeben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung und entsprechende Anhebung der Gesamtnote.
Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er über die im Zeugnis aufgeführten Tätigkeiten hinaus weitere Aufgaben wahrgenommen hat, wird er auch insoweit darlegungs- und beweispflichtig sein. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Welche Schulnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast.
dd) Zeugniserteilung nach Urteil
Rz. 646
Der Arbeitgeber ist aufgrund eines Zeugnisberichtigungsurteils verpflichtet, das Zeugnis mit dem Inhalt des Urteilstenors neu auszustellen, und zwar ohne Hinweis auf das Urteil oder den Rechtsstreit.
Es ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, er insbesondere Zeugnis und dessen Berichtigung rechtzeitig verlangt hat.
ee) Vollstreckung
Rz. 647
Die Vollstreckung eines Zeugnisberichtigungsurteils erfolgt nach § 888 ZPO.
Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses durch Urteil oder Vergleich verpflichtet, ist der vollstreckbare Anspruch daraus mit Erteilung des Zeugnisses erledigt. "Auf Berichtigung" kann daraus nicht vollstreckt werden, dazu bedarf es eines Urteils oder Vergleichs, in dem der ggf. berichtigte Inhalt des Zeugnisses im Einzelnen formuliert ist.
Die meist in Prozessvergleichen vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zeugnis nach einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, ist nach der Auffassung des BAG hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen,...