Rz. 299

Eine bestimmte Form, insbesondere die Schriftform, ist für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich; sie kann auch mündlich erteilt werden.[494] Wegen der Beweisfunktion in einem späteren Kündigungsrechtsstreit ist die Schriftform aber dringend anzuraten. Das gilt auch für den Nachweis, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugegangen und darüber hinaus zu seiner Kenntnis gelangt ist.[495]

 

Rz. 300

Die Abmahnung, die nach der herrschenden Meinung als rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärung angesehen wird,[496] kann rechtswirksam nicht nur vom Arbeitgeber oder rechtsgeschäftlichen Vertreter erteilt werden, sondern auch von weisungsbefugten Dienstvorgesetzten.[497]

Auch eine Kündigung, die aus formalen Gründen gescheitert ist, aber einen abmahnfähigen Sachverhalt zum Gegenstand hat, kann als wirksame Abmahnung gelten, weil die Rüge- und Warnfunktion erfüllt ist.[498] Dasselbe gilt für eine aus formellen Gründen unwirksame Abmahnung, wenn ihre inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[499]

 

Rz. 301

Dringend abzuraten ist von einer "Sammelabmahnung", in der mehrere Abmahnsachverhalte zusammengefasst werden. Erweist sich einer der Vorwürfe als unbegründet, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.[500] Der Arbeitgeber kann aber nach der Rechtsprechung des BAG wegen der begründeten Vorwürfe erneut eine Abmahnung aussprechen.[501] Die einzelnen Pflichtverstöße sollten in gesonderten Schreiben abgemahnt werden.

 

Rz. 302

Die Abmahnung bedarf nach herrschender Auffassung weder der vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers noch des Betriebsrats. Besonderheiten gelten bei Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes; die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern richtet sich nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz. Entsprechend besteht die Verpflichtung des kirchlichen Arbeitgebers nach § 12 Abs. 3 KAVO, den Beschäftigten vor dem Ausspruch einer Abmahnung zu dem ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß anzuhören. Fehlt es an einer solchen Anhörung, ist der Ausspruch der Abmahnung aus formalen Gründen unwirksam.[502]

[494] Tschöpe, Formelle und prozessuale Probleme der Abmahnung, NZA 1990, Beilage 2, 10, 11.
[495] BAG 9.8.1984, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11.
[496] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 6; BAG 15.1.1986, BB 1986, 1075.
[497] BAG 18.1.1980, DB 1980, 1351; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 8.
[498] BAG 31.8.1989, NZA 1990, 433.
[499] BAG 21.5.1992, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42.
[500] BAG 13.3.1991, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 12.
[501] BAG 13.3.1991, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung.
[502] ArbG Paderborn 29.6.2016 – 2 Ca 457/15; ArbG Bonn 4.12.2019 – 2 Ca 1526/18, n.v.

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