Rz. 644

Die Arbeitsgerichte sind bei Begründung der Klage berechtigt und verpflichtet, die ihnen zutreffend erscheinende Zeugnisformulierung selbst zu wählen und in einem Urteil auszusprechen. Erforderlichenfalls kann das gesamte Zeugnis neu formuliert werden, da das Zeugnis ein einheitliches Ganzes ist und seine Teile nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden dürfen.[1071]

[1071] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 33.

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