Rz. 526

Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit muss das Zeugnis vollständig und klar sein, damit ein künftiger Arbeitgeber sich ein klares Bild von der Person des Bewerbers machen kann. Das Zeugnis muss insbesondere schlüssig und widerspruchsfrei sein, z.B. darf die Endbeurteilung nicht von den Einzelbeurteilungen abweichen und umgekehrt.[844] Unzulässig sind Verschlüsselungen, Geheimzeichen etc. (vgl. § 109 Abs. 2 GewO). Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis: "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte", handelt es sich nicht um eine dem Gebot der Zeugnisklarheit widersprechende verschlüsselte Formulierung (Geheimcode). Mit der Wendung "kennen gelernt" bringt der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.[845]

[844] BAG 23.9.1992, EzA § 630 BGB Nr. 16, Löw, Aktuelle Rechtsfragen zum Arbeitszeugnis, NJW 2005, 3605.

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