Rz. 722
Die Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt, der Höhe nach beschränkt auf die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO.[1154]
An die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Erfüllungsverfügung werden wegen der damit verbundenen Risiken für den Arbeitgeber hohe Anforderungen gestellt.
▪ | Gefordert wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Zahlungsanspruchs. |
▪ | Es muss glaubhaft gemacht werden, dass eine existenzielle, akute Notlage gegeben ist, die nicht durch anderweitige kurzfristige und leicht realisierbare Forderungen gegen Dritte beseitigt werden kann,[1155] z.B. Unterhaltsansprüche, Darlehen. Auf Sozialhilfeansprüche kann wegen der Subsidiarität nicht verwiesen werden, ebenso wenig auf einen Arbeitslosengeldanspruch bei bestehendem Arbeitsverhältnis.[1156] |
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