Rz. 722

Die Durchsetzung fälliger Vergütungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt, der Höhe nach beschränkt auf die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO.[1154]

An die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Erfüllungsverfügung werden wegen der damit verbundenen Risiken für den Arbeitgeber hohe Anforderungen gestellt.

Gefordert wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Zahlungsanspruchs.
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass eine existenzielle, akute Notlage gegeben ist, die nicht durch anderweitige kurzfristige und leicht realisierbare Forderungen gegen Dritte beseitigt werden kann,[1155] z.B. Unterhaltsansprüche, Darlehen. Auf Sozialhilfeansprüche kann wegen der Subsidiarität nicht verwiesen werden, ebenso wenig auf einen Arbeitslosengeldanspruch bei bestehendem Arbeitsverhältnis.[1156]
[1154] LAG Bremen 5.12.1997, NZA 1998, 902; Schwab/Weth, § 62 Rn 114 ff.
[1155] LAG Bremen 5.12.1997, NZA 1998, 902; ArbG Frankfurt 6.1.1999 – 2 Ca 267/98; Schwab/Weth, § 62 Rn 116.
[1156] LAG Bremen 5.12.1997, NZA 1998, 902; LAG Hamburg DB 86, 1629.

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