Rz. 636
Die Klage gegen eine zur Personalakte genommene Abmahnung ist unzulässig mit dem Feststellungsantrag, dass die Abmahnung unwirksam ist.[1058] Der Arbeitnehmer kann nur auf Widerruf und/oder Entfernung aus der Personalakte klagen.[1059]
Im Abmahnrechtsstreit obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Abmahngründe.[1060] Beruft sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungsgründe, obliegt ihm dafür die Darlegungs- und Beweislast.[1061] Zur Vorbereitung der Klage kann ggf. das allgemeine Recht des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme in die Personalakte (vgl. § 83 Abs. 1 BetrVG)[1062] genutzt werden.
Der Streitwert der Beseitigungsklage wird im Regelfall mit einem Bruttomonatsverdienst berechnet.[1063] Für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entsteht ein allgemeiner Gebührenanspruch nach §§ 13, 14 RVG.
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