Rz. 636

Die Klage gegen eine zur Personalakte genommene Abmahnung ist unzulässig mit dem Feststellungsantrag, dass die Abmahnung unwirksam ist.[1058] Der Arbeitnehmer kann nur auf Widerruf und/oder Entfernung aus der Personalakte klagen.[1059]

Im Abmahnrechtsstreit obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Abmahngründe.[1060] Beruft sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungsgründe, obliegt ihm dafür die Darlegungs- und Beweislast.[1061] Zur Vorbereitung der Klage kann ggf. das allgemeine Recht des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme in die Personalakte (vgl. § 83 Abs. 1 BetrVG)[1062] genutzt werden.

Der Streitwert der Beseitigungsklage wird im Regelfall mit einem Bruttomonatsverdienst berechnet.[1063] Für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entsteht ein allgemeiner Gebührenanspruch nach §§ 13, 14 RVG.

[1058] BAG NZA 1990, 193.
[1059] BAG 27.11.1985, EzA, § 611 BGB, Fürsorgepflicht, Nr. 38.
[1060] BAG 13.7.1987, DB 1987, 1495.
[1061] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 47.
[1062] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 148 Rn 11; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Personalakte Rn 12.
[1063] LAG Hamm 15.8.1989, DB 1989, 2032; LAG Nürnberg 11.11.1992, NZA 1993, 430; LAG Schleswig-Holstein BB 1995, 1596; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 48; Küttner-Schmidt, Personalbuch 2020, Abmahnung Rn 45.

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