Rz. 294
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt für die Abmahnung selbst, dass ein erheblicher Vertragsverstoß vorliegen muss und nicht nur eine Bagatelle.[483] Dagegen kommt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht darauf an, ob das abgemahnte Fehlverhalten als Grundlage für eine Kündigung im Wiederholungsfalle ausreicht.[484] Im Kündigungsfall nach vorangegangener Abmahnung muss ohnehin festgestellt werden, ob ein weiterer einschlägiger oder zumindest vergleichbarer Vertragsverstoß vorliegt[485] und die Kündigung insgesamt begründet ist. Demgemäß ist Voraussetzung für eine Abmahnung, dass überhaupt ein Wiederholungsfall möglich ist.
Rz. 295
Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird nach herrschender Auffassung als Grundlage für die Abmahnung nicht gefordert. Der objektive Pflichtverstoß ist ausreichend, um das vertragliche Rügerecht auch als Kündigungsvoraussetzung zu begründen.[486]
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