Rz. 502

Die Erteilung eines Zeugnisses führt häufig auch nach Beendigungsvereinbarungen noch zum Streit über den Zeugnisinhalt. Die üblichen Formulierungen wie: "Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt" sind nicht geeignet, den Zeugnisstreit zu vermeiden. Empfohlen wird, einen Zeugnisentwurf zum Gegenstand der Vereinbarung zu machen, der dieser als Anlage beigefügt wird. Alternativ kann ein bereits ausgestelltes Zwischenzeugnis zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werden. Wenn weder ein Zeugnisentwurf noch ein Zwischenzeugnis zur Verfügung steht, sollte für die Eckdaten des Zeugnisinhaltes, insbesondere zur Leistungsbeurteilung, die Note festgelegt werden. Soweit erforderlich, ist die Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu regeln. Aufgrund der in der Praxis häufigen Verzögerungen bei der Zeugniserteilung wird empfohlen, eine Frist und die Art des Zuganges durch Abholung oder Zusendung zu vereinbaren. Üblich ist auch die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen kann, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

Die Frage, ob, wem gegenüber und worüber der Arbeitgeber Dritten gegenüber Auskunft erteilt, ist zu regeln (siehe Rdn 539).

Die Herausgabe der Arbeitspapiere sollte ungeachtet des unstrittigen gesetzlichen Anspruches vorsorglich in die Vereinbarung aufgenommen werden mit Zusendepflicht und Frist.

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