Rz. 723

Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere ist nach der Praxis der Arbeitsgerichte auch mit der einstweiligen Verfügung ohne weiteres durchsetzbar.[1157]

Der Verfügungsanspruch folgt aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, für das Zeugnis aus § 109 Abs. 1 S. 1 GewO für die Herausgabe der Lohnsteuerkarte nach § 39b EStG und für die Arbeitsbescheinigung aus § 312 SGB III (vgl. Rdn 547 f.).

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, da das Interesse des Arbeitnehmers an der Vorlage beim neuen Arbeitgeber oder bei der Arbeitsverwaltung Vorrang hat.[1158]

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte für den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses benötigt und ohne Arbeitsbescheinigung kein Arbeitslosengeld erhält.

[1157] ArbG Bonn – 3 Ga 46/01; Schwab/Weth, § 62 Rn 139.
[1158] Küttner-Poeche, Personalbuch 2020 Arbeitspapiere Rn 10; Schwab/Weth, § 62 Rn 140.

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