An das BAG
99113 Erfurt
Nichtzulassungsbeschwerde
in Sachen
des _____ (Vorname, Nachname, Adresse),
– Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die xy-GmbH, _____ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Adresse)
– Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte der 1. und 2. Instanz: _____
wegen _____.
Namens und im Auftrage des Klägers legen wir wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichtes _____ vom _____, Aktenzeichen: _____, Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Es wird beantragt, die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes _____ vom _____, Aktenzeichen _____, zuzulassen.
Gründe:
I. |
_____ (Sachverhalt, aus dem sich der eingeklagte Anspruch ergibt, Geltendmachung des Anspruches, Ablehnung/Nichterfüllung, Klage). |
II. |
_____ (Entscheidungen des ArbG und des LAG, Nichtzulassung der Revision). |
III. |
Die angefochtene Entscheidung des LAG ist in den tragenden Entscheidungsgründen (Blatt _____ der Entscheidungsgründe) auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestützt. |
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der nachfolgend im Einzelnen dargestellten klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (z.B. der Bedeutung der Inbezugnahme eines Tarifvertrages nach der neuen Rechtsprechung des 4. Senats des BAG) ab.
Die Rechtsfrage ist klärungsfähig, weil sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz des BAG beantwortet werden kann.
Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, weil sie bisher in der Rechtsprechung des BAG noch nicht entschieden wurde.
Die Klärung der Rechtsfrage ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung (z.B. weil es um die grundsätzliche Anwendbarkeit von Tarifverträgen durch Inbezugnahmeklauseln geht).
Die Klärung ist weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung, weil ein größerer Teil der Allgemeinheit berührt ist (z.B. weil die streitigen Inbezugnahmeklauseln einen großen Bereich, eine Branche berührt).
Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung des LAG von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt (z.B. besteht die streitbefangene Forderung nur, wenn sie auf die wirksam in Bezug genommene Tarifvertragsklausel gestützt werden kann. Die Anforderungen des BAG an die Begründung einer Grundsatzbeschwerde sind hoch. Der zweifelsfreie Inhalt einer solchen Rechtsfrage muss sich der Beschwerdebegründung selbst entnehmen lassen. Schon die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage kann ohne ihre genaue Formulierung nicht beurteilt werden.)