Rz. 578
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gem. § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Der unterrichtende Arbeitgeber sollte sich von den betroffenen Arbeitnehmern eine Empfangsbestätigung hinsichtlich des Unterrichtungsschreibens unterzeichnen lassen, um den Zugang der Unterrichtung festzuhalten. Der Widerspruch bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Ein nicht formgerecht ausgeübter Widerspruch ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Der Arbeitgeber, demgegenüber der Widerspruch erklärt wurde, hat den jeweils anderen Arbeitgeber hierüber zu unterrichten. Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB wirksam widersprochen, so kann er diesen Widerspruch nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen. Für die Ausübung eines Widerspruches nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch von einer Mehrheit von Arbeitnehmern ausgeübt wird. Ein kollektiver Widerspruch kann aber nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.
Rz. 579
Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Läuft die Frist des § 613a Abs. 6 BGB erst nach dem Betriebsübergang ab, ist der Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich.
Rz. 580
Für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechtes sieht das Gesetz eine Kausalität zwischen der fehlerhaften Information und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung erst nachträglich ausgeübt wird. Es bedarf folglich keiner Darlegung durch den betroffenen Arbeitnehmer, im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung hätte er innerhalb der in Gang gesetzten Monatsfrist nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB widersprochen. Beruft sich der Arbeitnehmer auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung sowie seinen nachfolgenden wirksamen Widerspruch und kündigt sein Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen Nichtbeschäftigung, so stellt die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers beim bisherigen Arbeitgeber jedenfalls so lange keine schwerwiegende Vertragsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnte, dar, solange der Arbeitnehmer seine Auffassung zur fehlerhaften Unterrichtung über den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB auch nicht auf entsprechende Aufforderung des Betriebsveräußerers näher erläutert.
Rz. 581
Ein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlicher zweckfremder Widerspruch gegen einen Betriebsübergang lässt sich nicht allein aus dem äußeren Anschein des Widerspruchsschreibens (vorgefertigtes Schreiben mit handschriftlich ausgefülltem Namens- und Adressteil) ableiten. Ein Unterrichtungsschreiben i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB muss auch bei inländischen Betriebserwerbern Name bzw Firmenbezeichnung und Anschrift desselben enthalten. Die nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB notwendige Angabe des Grundes für einen Betriebsübergang ist insbesondere dann geboten, wenn die Veräußerung eines Geschäftsbereiches an ein neu gegründetes Unternehmen mittels eines "negativen Kaufpreises" erfolgt. Allein die widerspruchslose Vertragsfortführung durch den Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht begründen.
Rz. 582
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, trägt er das Risiko, dass für ihn kein Beschäftigungsbedarf beim Betriebsveräußerer mehr besteht, weil aufgrund des Betriebsübergangs sein alter Betrieb nicht mehr existiert. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer dieses Risiko dadurch zu nehmen, dass er ihn in einen anderen Betrieb seines Unternehmens versetzt. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn er den anderen Betrieb ebenfalls bereits an einen Betriebser...