Rz. 329

Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung, durch Befristung, infolge einer Anfechtung des Arbeitsvertrages oder infolge eines Aufhebungsvertrages beendet wird.[553]

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des BAG[554] sind auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. Allein aufgrund einer bestimmten Dauer der Unterbrechung kann ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis in der Regel nicht verneint werden. Je länger die zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen aber die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.

 

Rz. 330

Der gekündigte Arbeitnehmer darf kein Angestellter in leitender Stellung sein. Zu diesem Personenkreis gehören die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, also Vorstandsmitglieder einer AG, einer Genossenschaft, eines rechtsfähigen Vereins, einer rechtsfähigen Stiftung oder die Geschäftsführer einer GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) sowie die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen, also die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) sowie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins.

Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter u.ä. leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung mit Ausnahme des § 3 KSchG und des § 9 KSchG (Lösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung) insoweit, als der Auflösungsantrag des Arbeitgebers einer Begründung nicht bedarf.

 

Rz. 331

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass der Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt ist, in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer – ausschließlich der Auszubildenden – beschäftigt (§ 23 Abs. 1 S. 1 KSchG, sog. Kleinbetriebsregelung).[555] Für § 23 KSchG ist die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung maßgeblich, die der Kündigung zugrunde liegt. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist nach § 23 Abs. 1 KSchG nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anzuwenden, deren Beschäftigtenzahl den erforderlichen Wert erreicht.[556] Der Schwellenwert von mehr als fünf Arbeitnehmern gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 begonnen hat, weiter. Bei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG ist der gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen.[557] Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass u.U. mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten können. Dies ist bspw. der Fall bei Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates und beim Vorliegen einer Organisationseinheit.[558]

 

Rz. 332

Arbeitnehmer zählen für die Bestimmung der Betriebsgröße i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG nur mit, wenn sie in die betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für diesen Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten. Gelegentliche Besuche eines Betriebs in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten im Rahmen von Meetings und Präsentationen reichen für eine Einbindung in den Betrieb nicht aus. § 23 Abs. 1 KSchG stellt weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Der Betriebsbezug des Schwellenwerts ist nicht schon immer dann zu durchbrechen, wenn sich das Unternehmen zwar in mehrere kleine, organisatorisch verselbstständigte Einheiten gliedert, insgesamt aber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.[559] Die einen Betrieb i.S.d. § 23 KSchG konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. Entsprechend der Unterscheidung zwischen "Betrieb" und "Unternehmen" in § 1 Abs. 1 KSchG ist der Betriebsbegriff auch in § 23 Abs. 1 K...

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