Rz. 184
§ 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gem. § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren). Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gem. § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die fällige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegen stehen.
Nach § 15 Abs. 6 BEEG besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll, dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde. Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe i.S.v. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i.S.d. § 145 BGB gestellt werden. Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten "Ja" annehmen kann.
Nach § 15 Abs. 4 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit beanspruchen oder sich in Elternzeit befinden, die Möglichkeit, auch bei einem fremden Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten. Gem. § 15 Abs. 7 BEEG ist der Elternteilzeitanspruch grundsätzlich acht Wochen, oder wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Elternteilzeit muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit angeben, im Antrag soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angegeben werden. Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i.S.d. § 145 BGB gestellt werden. Im Einzelfall entsprechen die Verringerungsanträge nicht den Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Beantragende in zwei Formularschreiben vom selben Tag für zwei unterschiedliche Zeiträume Elternteilzeit mit einer um 50 % verringerten Arbeitszeit beantragt.
Rz. 185
Die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann auch während der Elternzeit verlangt werden, da die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG unberührt bleibt. Die Anwendung des § 8 TzBfG wird auch nicht durch die Möglichkeit verdrängt, den Verringerungsanspruch nach § 15 S. 6 BEEG "während der Gesamtdauer der Elternzeit" in Anspruch nehmen zu können.
Rz. 186
Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden. Der Verringerungsanspruch muss nicht zwingend mit dem Elternzeitverlangen verbunden werd...