(1) Form
Rz. 699
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich beim BAG einzulegen (§ 72a Abs. 3 ArbGG). Darüber hinaus sind im Gesetz keine weiteren Formvorschriften geregelt. Es gelten die Formalien für die Beschwerde, zumal das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Rechtsmittel, sondern als Rechtsbehelf ansieht.
Rz. 700
Die Beschwerdeschrift muss als bestimmender Schriftsatz folgenden Inhalt haben:
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Die Bezeichnung der anzufechtenden Entscheidung unter Angabe des Berufungsgerichtes, das das anzufechtende Urteil erlassen hat. |
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Die ausdrückliche oder aus dem Zusammenhang erkennbare Erklärung, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll. |
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Die klare Angabe, wer Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner ist. Das BAG fordert jedenfalls die Angaben, die entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO für die allgemeine Beschwerde gelten. |
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Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des anzufechtenden Urteils beigefügt werden (§ 72a Abs. 2 S. 2 ArbGG). |
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Die Nichtzulassungsbeschwerde muss durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 ArbGG). |
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist möglich (§ 72a Abs. 4 S. 2 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 2 und 3 ZPO). |
(2) Begründung
Rz. 701
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die Darlegung gem. § 72a Abs. 3 ArbGG enthalten, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung oder die Divergenz konkret und substantiiert darlegen, ebenso die etwaigen Verfahrensverstöße, die Gründe für die Gehörsrechtsverletzung.
Zu beachten ist die Rechtsprechung des BAG bei mehreren prozessualen Ansprüchen und Begründungen durch das LAG:
Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche, muss die unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich für jeden prozessualen Anspruch begründet werden, es sei denn, dass die Klage aus einem einzigen, allen Anspruchsgrundlagen gemeinsamen Grund abgewiesen wird. Dann genügt die Auseinandersetzung mit diesem Grund.
Beruht die Entscheidung des LAG auf einer Doppelbegründung, muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sich mit beiden Begründungen des LAG auseinandersetzen und gegenüber jeder der beiden Begründungen in sich betrachtet begründet sein. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich einer Begründung auf Divergenz, hinsichtlich der anderen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden.
(3) Fristen
Rz. 702
Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt eine Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG).
Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen (§ 72a Abs. 3 S. 1 ArbGG). Sie kann nicht verlängert werden.
Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft auch ab, wenn wegen der verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und darüber noch nicht entschieden ist.