Rz. 532
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 630 S. 3 BGB, § 109 Abs. 3 GewO). Das Zeugnis ist maschinenschriftlich und auf dem für die Geschäftsführungskorrespondenz üblichen Geschäftspapier zu erstellen. Das BAG hat den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine saubere einwandfreie Ausfertigung mit entsprechendem Schriftbild und ohne Fehler bestätigt. Äußere Mängel wie Flecken, Durchstreichungen, Textverbesserungen, Rechtschreibfehler, Fettdruck oder Unterstreichungen können beanstandet werden. Das Zeugnis darf aber gefaltet werden für den Versand, wenn die Knicke beim Kopieren nicht sichtbar sind.
Das Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist grundsätzlich der Tag seiner Erstellung. Der Arbeitgeber ist aber zu einer Rückdatierung verpflichtet, wenn er den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erstellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 630 BGB überschritten hat oder das Zeugnis wegen Fehlerhaftigkeit berichtigt werden musste, weil sonst der negative Eindruck entstehen könnte, dass es wegen des Zeugnisinhaltes Streit gegeben hat. Wird mit der die Kündigungsschutzklage abweisenden, rechtskräftig gewordenen Entscheidung des LAG festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Arbeitnehmer endete, ist dieses Datum im Zeugnis als Beendigungsdatum zu bescheinigen. Die Prozessbeschäftigung des Arbeitnehmers ändert daran nichts.
Rz. 533
Das Zeugnis ist vom Arbeitgeber auszustellen und grundsätzlich auch von ihm oder einem gesetzlichen Vertretungsorgan eigenhändig zu unterzeichnen. Es genügt aber auch die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war und diese Position im Zeugnis deutlich gemacht wird (z.B. durch den Zusatz: Mitglied der Geschäftsleitung). Die Vertretung nur in der Unterschrift ist unzulässig. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift wird als Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnisinhalt gewertet und ist deshalb unzulässig. Die Ausstellung und Unterzeichnung des Zeugnisses durch externe Vertreter wie Rechtsanwälte ist unzulässig und erfüllt den Zeugnisanspruch nicht.
Rz. 534
In der Insolvenz stellt der Insolvenzverwalter das Zeugnis aus, wenn das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung rechtlich endet. Er muss sich beim Gemeinschuldner die notwendigen Informationen beschaffen. Der Gemeinschuldner bleibt zur Zeugniserteilung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wurde.