Rz. 170
Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen i.d.R. dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" i.S.v. § 9 TzBfG. Besetzt der Arbeitgeber die freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer, kann sie dem Teilzeitbeschäftigten nicht mehr übertragen werden. Es fehlt dann an einem freien Arbeitsplatz. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG wird rechtlich unmöglich i.S.d. §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2, 283 S. 1 BGB, so dass dem Anspruch aus § 9 TzBfG der Unmöglichkeitseinwand entgegensteht. Aus § 9 TzBfG lässt sich kein Anspruch auf eine bloße Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit ableiten. Hat ein Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsstunden zu vergeben, ist er darin frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.
Rz. 171
Der Arbeitgeber hat nach § 9 TzBfG einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein "entsprechender Arbeitsplatz" i.S.d. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf den zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will.