Rz. 648

Der Streitwert ist regelmäßig wie folgt zu berechnen:

Für ein qualifiziertes Zeugnis regelmäßig in Höhe einer Bruttomonatsvergütung;
für ein Zwischenzeugnis eine halbe Bruttomonatsvergütung;
wird der Anspruch, der nicht rechtshängig war, mitverglichen, so ist dieser Anspruch mit einem Monatsgehalt anzusetzen;
für die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Zeugnisanspruches ist der Wert der Hauptsache ausschlaggebend, nicht die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.[1081]

Für die außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeit entsteht ein allgemeiner Gebührenanspruch nach §§ 13, 14 RVG.

[1081] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 34.

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