Rz. 648
Der Streitwert ist regelmäßig wie folgt zu berechnen:
▪ | Für ein qualifiziertes Zeugnis regelmäßig in Höhe einer Bruttomonatsvergütung; |
▪ | für ein Zwischenzeugnis eine halbe Bruttomonatsvergütung; |
▪ | wird der Anspruch, der nicht rechtshängig war, mitverglichen, so ist dieser Anspruch mit einem Monatsgehalt anzusetzen; |
▪ | für die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Zeugnisanspruches ist der Wert der Hauptsache ausschlaggebend, nicht die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.[1081] |
Für die außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeit entsteht ein allgemeiner Gebührenanspruch nach §§ 13, 14 RVG.
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