Rz. 129
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn. Der Mangel der Schriftform kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme die unterzeichnete Vertragsurkunde des Arbeitgebers zugeht. Wird der die Befristungsabrede enthaltende Anstellungsvertrag nur von den Vertretern des Arbeitgebers unterzeichnet, nicht jedoch vom Arbeitnehmer und hat dieser lediglich eine Anlage zum Anstellungsvertrag unterzeichnet, deckt diese Unterschrift die Befristungsabrede nicht ab. Bei dem Anstellungsvertrag und der Anlage (Dienstwagenvereinbarung) handelt es sich nicht um eine einheitliche Urkunde. Nach § 125 S. 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrages und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das Vorvereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen. Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündliche und damit nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs. 2 BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar.
Ist beiden Arbeitsvertragsparteien bei Arbeitsantritt bewusst, dass es der beiderseitig gewollten Befristung in diesem Moment an der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG mangelt, so kommt eine Bestätigung der (Form) nichtigen Befristungsabrede durch späteren schriftlichen Arbeitsvertrag nach § 141 BGB nicht in Betracht, da der mit Arbeitsantritt realisierte Arbeitsvertrag nicht nichtig, sondern lediglich unbefristet ist. Bestätigt der Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt in einem beiderseits unterschriebenen Schreiben, dass er sich darüber im Klaren sei, dass er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet und er einen entsprechenden Arbeitsvertrag demnächst ausgestellt erhalten wird, so ist regelmäßig eine Auslegung dahingehend, dass die Parteien hierdurch die Befristung eigenständig vorab regeln wollten, nicht möglich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung des Arbeitnehmers ohne Rechtsbindungswillen. Eine solche Wissenserklärung ist als solche keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Arbeitnehmer nutze bei späterer Geltendmachung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine formale Rechtsposition in treuwidriger Weise zum Nachteil des Arbeitgebers aus.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der be...