Rz. 444
Nach § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Wird der Datenschutzbeauftragte abberufen oder entfällt das Funktionsamt auf andere Weise, z.B. durch einvernehmliche Beendigung oder Niederlegung, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Damit entfällt insoweit der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch. Ob § 15 Abs. 4 und 5 KSchG auf Datenschutzbeauftragte analog anwendbar sind, ist bisher nicht geklärt.
Rz. 445
Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 38 Abs. 1 BDSG während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf. Endet durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts § 38 Abs. 1 BDSG die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG.
Rz. 446
Gem. § 59 Abs. 1 KrWG sind Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen i.S.d. § 4 BImSchG, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Abfallbesitzer i.S.d. § 27 KrWG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies unter den in § 59 Abs. 1 KrWG näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist. Der besondere Kündigungsschutz nach § 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Ist ein Arbeitnehmer durch die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Rz. 447
Das LAG Düsseldorf hat den Sonderkündigungsschutz und damit die Unwirksamkeit der Kündigung eines Gewässerbeauftragten bejaht. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erst ein Jahr nach Abberufung des Beauftragten zulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung vor.
Rz. 448
Geldwäschebeauftragte haben Sonderkündigungsschutz nach § 7 Abs. 7 GwG. Dieser Sonderkündigungsschutz entspricht nach der Gesetzesbegründung dem des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.