aa) Beteiligung bei Einstellungen
Rz. 79
Nach § 99 BetrVG ist der Betriebsrat bei Einstellungen zu beteiligen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BAG ist die Einstellung im Sinne dieser Vorschrift nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis kommt es nicht entscheidend an.
Deshalb sind nicht nur Einstellungen von Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtig, sondern auch von freien Mitarbeitern oder freien Handelsvertretern, wenn eine Eingliederung in die betriebliche Organisation durch entsprechende Weisungsbefugnisse erfolgt. Dies gilt auch für den Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages.
bb) Weitere Mitwirkungspflichten
Rz. 80
Mitwirkungspflichtig sind ferner auch nach der erstmaligen Einstellung:
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Die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Dagegen entfällt eine erneute Beteiligung, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird und die Absicht für den Fall der Bewährung bei der Einstellung dem Betriebsrat mitgeteilt worden war. |
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Die Verlängerung eines auf das 65. Lebensjahr befristeten Arbeitsverhältnisses. |
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Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. |
cc) Unterrichtung des Betriebsrats vor Vertragsabschluss
Rz. 81
Obwohl nach der Rechtsprechung des BAG unter der Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb zu verstehen ist, nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages, verlangt das BAG bei Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages die Unterrichtung des Betriebsrats vor Abschluss des Vertrages und Einholung der Zustimmung zu der aufgrund des Arbeitsvertrages erfolgenden Beschäftigung im Betrieb. Dies gilt auch für sog. Rahmenverträge für Aushilfen und die Einstellung von Abrufkräften, die in eine Abrufliste aufgenommen werden.
Es wird deshalb auf jeden Fall empfohlen, den Betriebsrat vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beteiligen, schon um ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber aus einem ohne die Beteiligung des Betriebsrats abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu vermeiden.
dd) Streitwert und Kosten
Rz. 82
Der Wert für die Ausarbeitung des Vertrages bemisst sich nach dem Wert aller Bezüge während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge. Für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entsteht ein allgemeiner Gebührenanspruch nach §§ 13, 14 RVG.