Rz. 537
Ist das Zeugnis unrichtig, weil sich der Arbeitgeber bei der Ausstellung über schwer wiegende Umstände geirrt hat oder nachträglich bedeutsame Fakten bekannt geworden sind, ist er berechtigt und ggf. nach dem Wahrheitsgrundsatz auch verpflichtet, das Zeugnis zu widerrufen und zurückzufordern gegen Ausstellung eines berichtigten Zeugnisses.[878] Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis in Kenntnis solcher Umstände erteilt hat oder aufgrund einer Verpflichtung durch Urteil oder Vergleich.[879]
Rz. 538
Eine Anfechtung des Zeugnisses scheidet aus, weil es sich nicht um eine Willens-, sondern Wissenserklärung handelt.[880] Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wird auch für das "vorläufige Zeugnis" (auch als Zwischenzeugnis bezeichnet) bejaht im Austausch gegen das Endzeugnis.[881] Eine Grundlage für diesen Rückforderungsanspruch ist nicht erkennbar,[882] es spielt auch in der Arbeitsrechtspraxis keine wesentliche Rolle.
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