Rz. 509

Üblich und sinnvoll aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Ausgleichsklausel. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Durch die Ausgleichsklausel können nicht erledigt werden unverzichtbare Ansprüche, wie zB:

tarifliche Rechte (§ 4 Abs. 4 S. 1 TVG),
Rechte aus Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, § 28 Abs. 2 S. 3 SprAuG),
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wirksam abgefunden werden können,[830]
Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung (§ 7 BUrlG).

Die Wirksamkeit eines Verzichtes auf Rechte aus Tarif- oder Betriebsvereinbarung mit Billigung der Tarifvertragsparteien oder des Betriebsrats dürfte für die Praxis kaum in Betracht kommen.

Durch die übliche globale Klausel, die den Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche regelt, sind im Zweifel nicht erfasst: Ansprüche

auf entstandene Entgeltfortzahlung,
aus betrieblicher Altersversorgung,
aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot,
auf ein Zeugnis, soweit ein Verzicht überhaupt möglich ist,
aus Arbeitnehmererfindung, Arbeitnehmerurheberrecht.

Wenn derartige Ansprüche erledigt werden sollen, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung. Es wird deshalb empfohlen, die globale Ausgleichsklausel entsprechend zu ergänzen durch die konkrete Bezeichnung der Ansprüche, die erledigt werden sollen, soweit sie nicht schon Gegenstand einer eigenen Regelung sind.

Wegen der Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 41 ff.).

[830] Vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 122 Rn 1 ff.

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