Rz. 620

Nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG muss der Rechtsanwalt die Prozesspartei vor Abschluss einer Vereinbarung über die Prozessvertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung für seine Hinzuziehung und wegen Zeitversäumnisses hinweisen. Auf Verlangen sind der Prozesspartei die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.[1039] Unterbleibt die vorgeschriebene Belehrung, hat die Prozesspartei einen Schadensersatzanspruch gegen den Prozessbevollmächtigten aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit aufgrund der fehlenden Belehrung ein Schaden entstanden ist, z.B. weil bei ordnungsgemäßer Belehrung eine Beauftragung mit der Prozessvertretung nicht erfolgt wäre. Die Belehrung ist allenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Partei keinem Kostenrisiko ausgesetzt ist, weil sie z.B. rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme bereits zugesagt hat. In die Belehrung muss auch aufgenommen werden, dass die Partei eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis nicht erhält. In jedem Fall sollte nach der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gefragt werden und bei Bejahung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Gewerkschaft unentgeltliche Prozessvertretung anbietet.[1040]

 

Rz. 621

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.[1041]

 

Rz. 622

Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf die Erstattung von Gebühren des Gegenanwalts wegen Anrufung des unzuständigen Landgerichts. Nach § 12a Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.[1042]

[1039] Vgl. zu den Streitwerten im arbeitsgerichtlichen Verfahren Hümmerich/Spirolke, § 19 Rn 200 ff.
[1040] Zur Rechtsanwaltsvergütung im Kündigungsschutzmandat Pauly/Osnabrügge/Sadtler, Handbuch Kündigungsrecht, § 41 Rn 1 ff.

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