1. Typischer Sachverhalt
Rz. 657
Der Arbeitnehmer verlangt nur, seine bisherige vertragliche Arbeitszeit von 38,5 auf 19,25 Stunden zu verringern. Der Arbeitnehmer fordert gleichzeitig mit der Verringerung oder jedenfalls vor Erhebung der Klage vom Arbeitgeber auch eine geänderte Verteilung der Arbeitszeit. Zusätzlich macht er einen Beschäftigungsanspruch geltend. Der Arbeitgeber bestreitet vorgerichtlich die Fiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG.
2. Rechtliche Grundlagen
Rz. 658
Es bedarf im Klageantrag keiner Angabe des ursprünglich gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung. Die fehlende Datumsangabe über den Zeitpunkt der künftigen Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung wirksam wird. Der Klageantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung lediglich ein bestimmter Rahmen festgelegt werden soll. Es verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des Klageantrags, wenn er die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlässt, der sie durch Ausübung seines Weisungsrechts festlegen soll. Ein Klageantrag, den Arbeitnehmer bei einer gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten auf 50 % verringerten Arbeitszeit nur außerhalb der im Antrag genannten Kalendermonate zu beschäftigen, ist hinreichend bestimmt, auch wenn die Angabe, auf welche Tage/Stunden die Arbeitszeit verteilt sein soll, fehlt. Die Willenserklärung des Arbeitgebers gilt erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt, von diesem Zeitpunkt an ändert sich auch der Vertrag. Demgemäß kann der Arbeitgeber im Klageantrag deutlich machen, dass er die Verringerung der Arbeitszeit nunmehr ab Rechtskraft fordert.
Rz. 659
Bei einer Klage auf Arbeitszeitreduzierung gem. § 8 Abs. 1 TzBfG ist § 12 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 Alt. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden, freilich mit der sich aus § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in entsprechender Anwendung ergebenden Höchstgrenze. Maßgebend ist damit die dreijährige Einkommensdifferenz, begrenzt durch den Betrag des Vierteljahreseinkommens. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung der Änderung des Arbeitsvertrages miteinander verbunden werden. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrages auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO. Einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Rz. 660
Da die Arbeitszeit kraft Direktionsrecht festgelegt wird, gewährt § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG einen Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Direktionsrechts. Da das Direktionsrecht durch eine empfangsbedürftige formlose Willenserklärung ausgeübt wird, muss sich die Klage des Arbeitnehmers auch insoweit auf die Abgabe einer Willenserklärung richten. Die richtige Klageart ist somit die Leistungsklage. Auch diese Willenserklärung gilt gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als erteilt. Damit hat der Arbeitnehmer dann auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den im Urteil festgelegten Bedingungen.
Rz. 661
Auch bei der Klage auf Verteilung der Arbeitszeit handelt es sich um eine Gestaltungsklage, bei der gem. § 894 ZPO i.V.m. § 46 ArbGG die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt.
Rz. 662
Der Arbeitnehmer muss eine Feststellungsklage darauf erheben, dass die Fiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist, wenn der Arbeitgeber die Fiktion bestreitet. Hinsichtlich einer solchen Klage hat der Arbeitnehmer auch ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO i.V.m. § 46 ArbGG. Die einzige alternative Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen, wäre nämlich, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten und es auf eine Abmahnung bzw. Kündigung ankommen zu lassen. Dies ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten.
Rz. 663
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Neuverteilung geltend machen, muss er gegen die Neuverteilung klagen. Richtig ist es, nicht eine Leistungsklage auf erneute Änderung zu erheben, da diese die Wirksamkeit der vorherigen Änderung voraussetzt. Der Arbeitnehmer hat deshalb eine Feststellungsklage zu erheben. Diese muss sich auf die Feststellung richten, dass die Festlegung des Arbeitgebers nicht wirksam war. Mit dieser Feststellungsklage kann dann ein Antrag auf Beschäftigung zu den alten Konditionen verbunden werden.
Rz. 664
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Für die Erfüllung seiner Darlegungspflicht reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers lasse die von diesem gewü...