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Muster 4.94: Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG

 

Muster 4.94: Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG

An das Arbeitsgericht _____

Antrag auf Einleitung des Einigungsverfahrens

mit den Beteiligten:

1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsteller und Beteiligter zu 1) –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

2. die xy-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Müller, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) –

wegen: 1. Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

2. Festsetzung der Zahl der Beisitzer

wird beantragt,

1. den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht _____ zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen;
2. die Anzahl der von Arbeitgeber und Betriebsrat zu benennenden Beisitzer auf _____ festzusetzen.

Begründung:

Der Antragsteller hat sich bemüht, mit der Antragsgegnerin eine innerbetriebliche Einigung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, betreffend _____, herbeizuführen. Diese Verhandlungen sind gescheitert. Der Betriebsrat hat mit dem als

Anlage

beigefügten Schreiben vom _____ die Bildung einer Einigungsstelle beantragt und als Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht _____ vorgeschlagen. Außerdem hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, sich zu dem Vorschlag, für jede Partei _____ Beisitzer zu bestellen, zu äußern. Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzlichen Frist nicht geäußert. In einem Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin konnte eine Einigung über die Person des unparteiischen Vorsitzenden nicht erzielt werden. Die Antragsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Nach § 98 Abs. 1 ArbGG scheidet die gerichtliche Einrichtung der Einigungsstelle nur dann aus, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (LAG Hamm BB 1986, 1359; LAG Düsseldorf NZA 1989, 146; LAG Niedersachsen NZA 1989, 149). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben.

Der Antragsteller schlägt als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht _____ vor. Die Zahl der Beisitzer ist auf je zwei festzusetzen. Es handelt sich um eine Einigungsstelle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Es ist auch sachdienlich, sowohl ein Mitglied des Betriebsrats als auch einen Vertreter der Gewerkschaft in die Einigungsstelle zu entsenden.

Einfache und beglaubigte Abschriften sind beigefügt.

(Unterschrift)

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