Rz. 785

Muster 4.89: Erwiderung

 

Muster 4.89: Erwiderung

Im Beschlussverfahren

mit den Beteiligten:

1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsteller und Beteiligter zu 1) –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

2. die xy-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Müller, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) –

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2). Wir beantragen,

den Antrag abzuweisen.

Begründung:

Der Antrag ist unbegründet. Der Arbeitnehmer Fleißig ist persönlich nicht vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung" erfasst. Er ist deshalb nicht verpflichtet, das Zeiterfassungssystem zu bedienen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Arbeitnehmer Fleißig um einen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Arbeitnehmer Fleißig ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern in der von ihm geleiteten Betriebsabteilung "Kundendienst" berechtigt.

Beweis: Zeugnis des Herrn Fleißig, zu laden über die Antragsgegnerin

Der Arbeitnehmer Fleißig entscheidet eigenverantwortlich und von der Personalabteilung und der Geschäftsführung unbeeinflusst, welchen Bewerber bzw. welche Bewerberin er einstellen möchte.

Die Organisationsstruktur der Antragsgegnerin rechtfertigt es ohne Weiteres, den Arbeitnehmer Fleißig als leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG einzustufen.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer Fleißig auch leitender Angestellter gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Dies folgt aus der Bedeutung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben, der großen Entscheidungsfreiheit sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Arbeitnehmers Fleißig. Dieser ist leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, weil er Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind. Seine Aufgaben heben sich deutlich von den Aufgaben ab, die anderen Angestellten übertragen wurden. Es handelt sich dabei um einen beachtlichen Teilbereich unternehmerischer Gesamtaufgaben. Es sind Aufgaben wirtschaftlicher, kaufmännischer, organisatorischer und personeller Art.

Bei dem Arbeitnehmer Fleißig handelt es sich um einen typischen Entscheidungsträger, dh er trifft die maßgeblichen Entscheidungen selbst. Die ihm übertragenen Aufgaben sind für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von großer Bedeutung. Die Aufgaben, die der Arbeitnehmer Fleißig wahrnimmt, sind erheblich im Hinblick auf die Gesamtheit der Unternehmensaufgaben. Mit anderen Worten: Sie machen einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Aufgaben insgesamt aus. Hierbei verbleibt dem Arbeitnehmer Fleißig eine sehr große unternehmerische Freiheit. Die Tätigkeit erschöpft sich keineswegs darin, vorgegebene Ziele zu erarbeiten. Im Gegenteil: Die eigene unternehmerische Initiative des Arbeitnehmers Fleißig ist unerlässlich, um die Unternehmensziele erfolgreich zu verwirklichen.

Dies soll beispielhaft an Folgendem dargestellt werden:

Die Antragsgegnerin hat ca. 360 Mitarbeiter. Sie macht einen Jahresumsatz in Höhe von 250.000.000 EUR. Sie ist bundesweit tätig. Der Arbeitnehmer Fleißig trägt die Personalverantwortung für ca. 100 Mitarbeiter/innen. Das Umsatzvolumen, welches die von dem Arbeitnehmer Fleißig geleitete Abteilung erwirtschaftet, beträgt ca. 45.000.000 EUR p.a. Der Arbeitnehmer Fleißig trägt neben der käufmännischen Verantwortung auch die organisatorische Verantwortung für die Kundendienstzentrale und deren 10 Niederlassungen in Deutschland. Darüber hinaus trägt der Arbeitnehmer Fleißig auch die technische Verantwortung. Hierzu ist zum besseren Verständnis des Gerichtes auszuführen, dass man sich den Kundendienst der Antragsgegnerin vorstellen muss wie einen Handwerksbetrieb mit 140 Mitarbeitern, die auf 8 Betriebsstätten verteilt sind. Der Arbeitnehmer Fleißig sichert als Leiter des zentralen Kundendienstes der Antragsgegnerin die termin- und aufwandsgerechte sowie qualitativ einwandfreie Unterstützung der Vertriebsorganisation der Antragsgegnerin.

Aus dem vorstehend mitgeteilten Sachverhalt folgt, dass der Arbeitnehmer Fleißig unternehmerische Leitungsaufgaben wahrnimmt. Er unterstützt erkennbar nicht nur die Unternehmensführung bei ihren Aufgaben; er beeinflusst diese auch nicht bloß, sondern er trifft die notwendigen unternehmerischen Entscheidungen selbst.

Beweis: wie vor

Der Arbeitnehmer Fleißig nimmt diese unternehmerischen Leitungsaufgaben auch regelmäßig wahr. Dabei trifft er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen. Ihm steht also rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung, weil er mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches versehen ist (vgl. BAG AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972).

Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass ...

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