Rz. 786

Muster 4.90: Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht

 

Muster 4.90: Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht

An das Landesarbeitsgericht _____

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In dem Beschlussverfahren

mit den Beteiligten:

1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsteller und Beteiligter zu 1) –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

2. die xy-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Müller, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn

– Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) –

Verfahrensbevollmächtigte 1. Instanz: Rechtsanwälte _____

wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom _____ – Aktenzeichen _____ –

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Mitarbeiter Fleißig vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung" und damit von der Pflicht zur Bedienung des Zeiterfassungssystems auszunehmen;
2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen;
3. hilfsweise:

festzustellen, dass der Mitarbeiter Fleißig nicht leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Begründung:

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht mit Beschl. v. _____ den Antrag abgewiesen. Die Feststellung, dass der Mitarbeiter Fleißig leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes erfüllt der Mitarbeiter Fleißig die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht. Der Mitarbeiter Fleißig gehört weder der Geschäftsführung noch der dieser unmittelbar nachgeordneten Leitungsebene der Antragsgegnerin an. Er hat auch keine erhebliche Entscheidungsbefugnis, da er an der Findung betriebs- und unternehmensleitender Entscheidungen nicht beteiligt ist. Im Übrigen ist der Mitarbeiter Fleißig auch nicht zu selbstständiger Einstellung und Entlassung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG befugt.

Hierzu tragen wir im Einzelnen Folgendes vor: _____

Insgesamt ist deshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend. Die Antragsgegnerin war nicht befugt, den Mitarbeiter Fleißig von der aufgrund der mit dem Antragsteller abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bestehenden Verpflichtung zur Bedienung des Zeiterfassungsgerätes zu entbinden.

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