An das Arbeitsgericht _____
_____
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten:
Betriebsrat der xy-GmbH & Co. KG
gegen
xy-GmbH & Co. KG
Aktenzeichen _____
wird beantragt, die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts _____ vom _____ – Aktenzeichen _____ – zuzulassen.
Begründung:
I. Das Arbeitsgericht _____ hat durch Beschl. v. _____ – Aktenzeichen _____ – der Antragsgegnerin und zukünftiger Rechtsmittelführerin aufgegeben, den bei ihr bestehenden Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und unfassend gem. § 106 Abs. 2 BetrVG über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Eine Abschrift des Beschlusses wird als Anlage RB 1 beigefügt.
Das Arbeitsgericht _____ hat in dem Beschluss keine Entscheidung über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde getroffen.
Beweis: Beschluss des Arbeitsgerichts _____, Kopie anbei Anlage RB 1.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts _____ ist am _____ zugestellt worden.
II. Gem. § 96a Abs. 1 S. 1 ArbGG haben alle Beteiligten der Durchführung der Sprungrechtsbeschwerde zugestimmt.
Die Antragstellerin hat in ihrer Sitzung vom _____ beschlossen, das Einverständnis zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde zu erteilen. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin durch Schreiben vom _____ in Vertretung der Antragstellerin erklärt, mit der Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde einverstanden zu sein.
Gem. § 96a Abs. 1 S. 3 ArbGG fügen wir das schriftlich erklärte Einverständnis der Antragsgegnerin als Anlage RB 2 sowie das der Antragstellerin als Anlage RB 3 im Original bei.
Zur Erklärung einer formwirksamen Zustimmung bedarf es nicht der Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Antragstellerin. Vielmehr kann die Zustimmung durch die Partei selbst oder durch ihren Prozessvertreter erteilt werden (vgl. Germelmann u.a./Matthes, § 96 ArbGG Rn 8 i.V.m. Germelmann u.a./Müller-Glöge, § 76 ArbGG Rn 17).
III. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung gem. § 96a Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit und eines größeren Teils der Allgemeinheit berühren (BAG AP Nr. 54 zu § 72a ArbGG 1997 Grundsatz). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist die Sache dann, wenn die zu erwartende Erklärung über den konkreten Einzelfall hinaus der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dient.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Rechtsfrage streitig, ob die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses wegen des Absinkens der Belegschaftsstärke auf unter 100 Arbeitnehmer endet oder ob eine Kontinuität bis zur Beendigung des Betriebsratmandates anzunehmen ist. Die vorliegende Frage ist auch in der Literatur streitig. Eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts oder gar des BAG zu dieser Frage existiert nicht. Die in Frage kommende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt/Main vom 17.8.1993 (DB 1994, 1248) ist nicht einschlägig, da sich dieses Urteil alleine zu der Frage verhält, ob die Amtszeit eines Wirtschaftsausschusses automatisch dadurch endet, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt ist.
Selbst wenn im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt/Main einschlägig sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist. Denn maßgeblich sind diesbezüglich allein höchstrichterliche Urteile (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; AP Nr. 32 zu § 72 ArbGG 1979 Grundsatz; AP Nr. 40 zu § 72 ArbGG 1979).
Die zugrunde liegende Rechtsfrage ist auch unabhängig von der Entscheidung des konkreten Sachverhaltes von allgemeinem Interesse, da das Absinken der Belegschaftsstärke unter die Grenze des § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG kein sich auf einen Einzelfall beschränkendes Vorkommnis ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde liegen mithin vor.