Rz. 8

Arbeitsvertragliche Home-Office-Vereinbarungen regeln die Arbeit eines Arbeitnehmers an einem auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung.[13] In der Regel geht die Arbeit in einem Home-Office mit Telearbeit einher, da Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Arbeitnehmers eingerichtet werden. Insoweit wird zwischen ausschließlicher Telearbeit und alternierender Telearbeit unterschieden. Während der Arbeitnehmer bei ausschließlicher Telearbeit ausnahmslos im heimischen Büro arbeitet, erbringt der Arbeitnehmer bei alternierender Telearbeit nur Teile seiner Tätigkeit von seiner Wohnung aus; ansonsten ist er im Betrieb tätig.[14] Von mobiler Telearbeit spricht man im Übrigen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte ohne festen Arbeitsplatz an wechselnden Orten (z.B. auf Reisen, im Hotel oder Café, beim Kunden) tätig ist.[15] Der Gesetzgeber hat im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode angekündigt, das Home-Office von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung abgrenzen zu wollen.[16]

 

Rz. 9

Der Regelungsbedarf in Home-Office-Vereinbarungen geht weit über die Flexibilisierung des Arbeitsortes hinaus. So bedarf es häufig ergänzender Regelungen zu Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit an Home-Office Arbeitstagen, sofern von den arbeitsvertraglichen bzw. betrieblichen Regelungen abgewichen werden soll. Des Weiteren ergeben sich Fragen des Arbeitsschutzes, die auch in die Arbeitsvertragsgestaltung hineinspielen. So kann für den Home-Office Arbeitsplatz die Arbeitsstättenverordnung einschlägig sein, da es sich unter gewissen Voraussetzungen um einen Telearbeitsplatz i.S.d. § 2 Abs. 7 ArbStättV handeln kann. Das führt grundsätzlich zur Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Arbeitgebers wichtig, sich ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich zu sichern, um den entsprechenden gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Das wirft häufig auch die Frage auf, inwiefern Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer eingebracht werden können ("Bring Your Own Device"). Auch das bedarf der Regelung. Hieran anschließend spielt dann noch eine Rolle, wie für Schäden an den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln gehaftet wird, soweit die Schäden nicht vom Arbeitnehmer, sondern von Dritten verursacht werden.

[13] Raif/Nann, GWR 2016, 221, 221.
[14] Kamann, ArbRAktuell 2016, 75.
[15] Müller, Rn 2.
[16] Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode, abrufbar unter: https://www. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021–12–10-koav2021-data.pdf?download=1, dort S. 54.

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